2013, N. 83 zu Art. 146 StGB; THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 2008, S. 17 ff., S. 23). 6.3 Nach dem Gesagten kann offengelassen werden, ob es auch an den anderen Tatbestandsmerkmalen von Art. 146 StGB – insbesondere an einem Vermögensschaden – mangelt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.