Der Beschwerdeführer wäre somit trotz seiner (zumindest zeitweisen) emotionalen Zuneigung zur Beschuldigten in der Lage gewesen, ihre Lügengeschichten kritisch zu hinterfragen und sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit zu schützen (ebenfalls nicht vergleichbar sind die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_591/2016 vom 18. Juni 2012 [Behinderung nach Hirnverletzung, Täuschung durch Callcenter-Mitarbeiterin] oder 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 [leichte Behinderung, Vortäuschung Schwangerschaft]; vgl. zur Thematik überdies NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB; 3. Aufl. 2013, N. 83 zu Art.