Der Zweck der Geldüberweisungen war, dass sich die Beschuldigte nicht mehr prostituiert und er sie in ihren Lebenshaltungskosten unterstützt. Der Beschwerdeführer wäre somit trotz seiner (zumindest zeitweisen) emotionalen Zuneigung zur Beschuldigten in der Lage gewesen, ihre Lügengeschichten kritisch zu hinterfragen und sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit zu schützen (ebenfalls nicht vergleichbar sind die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_591/2016 vom 18. Juni 2012 [