Der Beschwerdeführer traf die Beschuldigte unerwartet in einer einschlägigen Kontaktbar. Die wiederholt geäusserten Zweifel am Verwendungszweck des Geldes zeigen, dass er sehr wohl in der Lage war, die Beschuldige zu durchschauen. Der vorliegende Sachverhalt kann auch nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 verglichen werden. Erstens handelte es sich hier um eine Whatsapp/SMS-Beziehung, welche nicht mit einer tatsächlichen Liebesbeziehung verglichen werden kann. Und zweitens wogen sich die Männer im zitierten Urteil in einer gewissen Sicherheit, zumal ihnen als Gegenleistung eine Beteiligung an einer Liegenschaft versprochen worden war.