Indem der Beschwerdeführer keine Fragen gestellt, keine Nachforschungen vorgenommen hat und die Behauptungen der Beschuldigten einfach glaubte, missachtete er grundlegendste Vorsichtsmassnahmen. Die Opfermitverantwortung richtet sich nach einem individuellen Massstab (vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.2). Zu prüfen ist deshalb abschliessend, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Lügen zu durchschauen. Es sind keine Hinweise auf eine Geistesschwäche oder andere Beeinträchtigungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer traf die Beschuldigte unerwartet in einer einschlägigen Kontaktbar.