Aus denselben Gründen unterliess er es, ihre Behauptungen zu überprüfen. Im Lichte ihres Vorverhaltens sowie der starken Zweifel konnte er aber schlicht nicht davon ausgehen, dass sie die letzten drei Zahlungen im behaupteten Sinne verwenden würde. Ebenfalls konnte er nicht annehmen, dass sie sich nicht mehr prostituiert, insbesondere nach dem unerwarteten Treffen in der einschlägigen Bar in G.________. Indem der Beschwerdeführer keine Fragen gestellt, keine Nachforschungen vorgenommen hat und die Behauptungen der Beschuldigten einfach glaubte, missachtete er grundlegendste Vorsichtsmassnahmen.