Ausserdem kann der Chat-Nachricht vom 17. Januar 2015 entnommen werden, dass die Beschuldigte ihn um Geld für ein Fahrzeug gebeten hat. Der Beschwerdeführer äusserte in der Folge Bedenken darüber, ob sie für den Unterhalt des Fahrzeugs aufkommen könne. Sie entgegnete ihm, dass sie jetzt Arbeit und Geld habe. Aus dem Chat-Verlauf ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sie gefragt hätte, welcher Arbeit sie nachgehe. Nirgends kann den Unterlagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt vertiefte Fragen zu den Vorhaben der Beschuldigten gestellt hätte. Er überwies die Geldbeträge, ohne sich zu vergewissern, dass die Projekte überhaupt existierten.