Selbst wenn sie jedoch als arglistig zu qualifizieren wären, würde das Tatbestandsmerkmal aufgrund der Opfermitverantwortung des Beschwerdeführers entfallen: Den Chats ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Verwendung des Geldes sowie an der Glaubhaftig-