Die Kommunikation zwischen den beiden beschränkte sich mehrheitlich auf den Austausch von Nachrichten. Daher kann nicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen geschlossen werden, sodass die Beschuldigte damit rechnen musste, dass der Beschwerdeführer ihre Behauptungen überprüfen wird. Somit liegen keine Elemente vor, welche die Lügen der Beschuldigten als arglistig qualifizieren. Selbst wenn sie jedoch als arglistig zu qualifizieren wären, würde das Tatbestandsmerkmal aufgrund der Opfermitverantwortung des Beschwerdeführers entfallen: