Arglist ist zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden (BGE 135 IV 76, E. 5.2.). Den Akten ist weder zu entnehmen, dass die Überprüfung der einfachen Lügen der Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, noch dass sie den Beschwerdeführer von einer Überprüfung abgehalten hätte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit der Beschuldigten eine Whatsapp/SMS-Beziehung geführt habe. Er kannte weder ihre Familie noch ihr Umfeld. Die Kommunikation zwischen den beiden beschränkte sich mehrheitlich auf den Austausch von Nachrichten.