Einfache Lügen können als arglistig qualifiziert werden, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass es die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist ist zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden (BGE 135 IV 76, E. 5.2.).