Der Beschwerdeführer habe trotz starker Zweifel die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, weshalb aufgrund der Opfermitverantwortung eine allfällig angenommene Arglist ohnehin entfalle. Aus demselben Grund seien die Bitten der Beschuldigten um Geld für ihren Vater sowie für ein Fahrzeug erstens nicht arglistig und würde zweitens eine allfällige Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung entfallen.