4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammengefasst wie folgt: Die Beschuldigte habe sich bloss einfacher Lügen bedient. Diese vermöchten keine Arglist zu begründen, als die letzten drei Zahlungen sowie die Uhr entgegengenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe trotz starker Zweifel die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, weshalb aufgrund der Opfermitverantwortung eine allfällig angenommene Arglist ohnehin entfalle.