Aus der Strafanzeige ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Betrugsvorwürfe auf drei Zahlungen nach dem 1. Oktober 2014 (Wiederaufnahme der Tätigkeit als Prostituierte), datierend vom 23. Dezember 2014, 9. Januar 2015 sowie 20. Januar 2015, im Umfang von EUR 1'300.00 beschränkt. Er führt aus, die Beschuldigte habe sich überdies des Betrugs strafbar gemacht, indem er einer ihrer Freundinnen an Weihnachten 2014 eine Uhr im Wert von CHF 1'000.00 für diese mitgegeben habe und dabei in der Annahme gewesen sei, die Beschuldigte halte sich in Rumänien auf. Jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt in der D.________ Bar tätig gewesen.