382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, ihn betrogen zu haben. Er habe ihr unter mehreren Malen rund CHF 60‘000.00 überwiesen. Einzelne Beträge habe sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt. Das Geld habe er ihr überwiesen, damit sie von der Prostitution wegkomme. Jedoch habe er festgestellt, dass sie seit dem 1. Oktober 2014 in der D.________ Bar in E.________ wieder der Prostitution nachgehe.