1. Am 27. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, eventuell versuchten Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2017 auf eine Stellungnahme.