Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 12 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. Dezember 2016 (BJS 15 9162) Erwägungen: 1. Am 27. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, eventuell versuchten Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Januar 2017 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, ihn betrogen zu haben. Er habe ihr unter mehreren Malen rund CHF 60‘000.00 überwiesen. Einzelne Beträge habe sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt. Das Geld habe er ihr überwie- sen, damit sie von der Prostitution wegkomme. Jedoch habe er festgestellt, dass sie seit dem 1. Oktober 2014 in der D.________ Bar in E.________ wieder der Prostitution nachgehe. Der Zahlungsauflistung ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer von Januar 2013 bis Januar 2015 mittels 49 Überweisungen insge- samt CHF 60'461.00 nach Rumänien überwiesen hat. Aus der Strafanzeige ist ab- zuleiten, dass der Beschwerdeführer die Betrugsvorwürfe auf drei Zahlungen nach dem 1. Oktober 2014 (Wiederaufnahme der Tätigkeit als Prostituierte), datierend vom 23. Dezember 2014, 9. Januar 2015 sowie 20. Januar 2015, im Umfang von EUR 1'300.00 beschränkt. Er führt aus, die Beschuldigte habe sich überdies des Betrugs strafbar gemacht, indem er einer ihrer Freundinnen an Weihnachten 2014 eine Uhr im Wert von CHF 1'000.00 für diese mitgegeben habe und dabei in der Annahme gewesen sei, die Beschuldigte halte sich in Rumänien auf. Jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt in der D.________ Bar tätig gewesen. Schliesslich habe sich die Beschuldigte des Betrugsversuchs strafbar gemacht, indem sie ihn um mehrere tausend Franken gebeten habe, um sich in Rumänien einen BMW zu kaufen, und indem sie Geld verlangt habe, weil ihr Vater krank gewesen sein soll. Am 26. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer direkt an die Staats- anwaltschaft. Zusammengefasst führt er aus, dass die Beschuldigte und er einen Deal gehabt hätten: Er helfe ihr mittels Unterstützungszahlungen zurück in ein normales Leben, und sie suche sich eine Arbeit. Während der zweijährigen Whats- app/SMS-Beziehung sei er davon ausgegangen, dass sie sich in Rumänien befin- de. Während ihrer Beziehung habe er verschiedene Situationen erlebt, in denen sie ihn betrogen habe. Ihr Betteln habe ihn immer wieder weich gemacht. Einmal habe 2 sie ihm geschrieben, dass sie sich in Bukarest befinde und ihre Kollegin und deren Baby besuchen wolle. Am Abend desselben Tages habe er sie aber in einer Bar in G.________ erwischt. Eine Woche später habe er ihr CHF 8'000.00 für ein Auto gegeben. Dieses habe sie sich indes nie gekauft. Anfangs 2015 habe sie ihn erneut um Geld für ein Fahrzeug gebeten, diesmal habe sie nur noch CHF 6'000.00 ver- langt. Weiter habe er ihr Geld für ihren kranken Vater gegeben. Er habe sie aufge- fordert, Spitalrechnungen vorzulegen, was sie nie getan habe. Heute zweifle er daran, ob ihr Vater krank gewesen sei. Des Weiteren habe er ihr Geld zur Eröff- nung eines Coiffeursalons gegeben, welcher nie eröffnet worden sei. Auch als sie sich eine Studio-Wohnung habe kaufen wollen, habe er sie unterstützt. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme zusammengefasst wie folgt: Die Beschuldigte habe sich bloss einfacher Lügen bedient. Diese vermöchten keine Arglist zu begründen, als die letzten drei Zahlungen sowie die Uhr entgegen- genommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe trotz starker Zweifel die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, weshalb aufgrund der Opfer- mitverantwortung eine allfällig angenommene Arglist ohnehin entfalle. Aus demsel- ben Grund seien die Bitten der Beschuldigten um Geld für ihren Vater sowie für ein Fahrzeug erstens nicht arglistig und würde zweitens eine allfällige Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung entfallen. 5. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe der Beschuldigten geholfen, damit sie von der Prostitution loskomme. Als er im Januar 2015 per Zufall im Internet von der Neueröffnung der D.________ Bar erfahren und gesehen habe, dass dort Fotos der Beschuldigten aufgeschaltet sei- en, habe er mit ihr reden wollen. Er sei jedoch aufgefordert worden, die Bar zu ver- lassen. Er habe ihr später Briefe geschrieben, welche unbeantwortet geblieben seien. Er habe seinerseits die Abmachung eingehalten, was man von ihr nicht be- haupten könne. Ferner habe ihn auch der Betreiber der D.________ Bar unstatthaft behandelt. 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich straf- bar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 3 6.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtmässig. Wie auch die Staatsanwaltschaft eingehend beschreibt, fehlt es vorliegend eindeutig am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Arglist wird bejaht, wenn sich der Täter betrügerischer Machenschaften oder Lü- gengebäuden bedient. Schlichte Lügen oder plumpe Tricks genügen nicht. «Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen» (BGE 135 IV 76, E.5.2.). Den Whatsapp-Nachrichten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 12. September 2014 versicherte, sich nicht mehr zu prostitu- ieren. Sie schrieb ihm, dass es keine «katastroff» mehr geben und sie sich Arbeit suchen werde. Darauf erwiderte er: «Aber arbeit!!...nie…nie …nie mehr prostituti- on.... Sonst jetzt sagen…!»", worauf ihm die Beschuldigte antwortete: «Nie mehr..., Ja schatz. Keine angst...». Diese Konversation lässt darauf schliessen, dass die beiden eine Art Abmachung geschlossen hatten. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser «Deal» auch in der Zeit ab Oktober 2014 bestanden hat. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass sich die Be- schuldigte besonderer Machenschaften bedient oder ein Lügengebäude aufgebaut hätte. Sie schrieb dem Beschwerdeführer lediglich, dass sie sich nicht mehr prosti- tuiere. Auch bei den weiteren Anfragen um Geld für Fahrzeuge, für eine Studio- wohnung sowie für einen Coiffeursalon ist nicht ersichtlich, dass sie sich besonde- rer Machenschaften bedient hätte. Sie stellte lediglich simple Behauptungen auf und bat um Geld. Diese Äusserungen sind als einfache Lügen zu qualifizieren. Einfache Lügen können als arglistig qualifiziert werden, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass es die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas- sen wird. Arglist ist zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet werden (BGE 135 IV 76, E. 5.2.). Den Akten ist weder zu ent- nehmen, dass die Überprüfung der einfachen Lügen der Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, noch dass sie den Beschwerde- führer von einer Überprüfung abgehalten hätte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit der Beschuldigten eine Whatsapp/SMS-Beziehung geführt habe. Er kannte weder ihre Familie noch ihr Umfeld. Die Kommunikation zwischen den bei- den beschränkte sich mehrheitlich auf den Austausch von Nachrichten. Daher kann nicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen geschlossen wer- den, sodass die Beschuldigte damit rechnen musste, dass der Beschwerdeführer ihre Behauptungen überprüfen wird. Somit liegen keine Elemente vor, welche die Lügen der Beschuldigten als arglistig qualifizieren. Selbst wenn sie jedoch als arglistig zu qualifizieren wären, würde das Tatbestandsmerkmal aufgrund der Opfermitverantwortung des Beschwerdeführers entfallen: Den Chats ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Verwendung des Geldes sowie an der Glaubhaftig- 4 keit der Aussagen der Beschuldigten hatte. Er schrieb: «Schatzi letzte jahr habe dir auto gekauft!! Du alles kaputt gemacht... ich heute noch nicht verstehen, wie ma- chen dass!!! War viel zu wenig für dich....Jetzt ich habe keine geld mehr! Du jetzt nicht darfst böse sein auf mich....du machen jedesmal kaputt». Im Schreiben vom 26. September 2016 äusserte er ebenfalls Zweifel am Verwendungszweck des Geldes. Er monierte, er habe in den letzten zwei Jahren viele Situationen erlebt, in denen sie ihn betrogen, angelogen oder getäuscht habe. Er gab jedoch an, dass er der Beschuldigten selbst nach solchen Vorfällen beispielsweise CHF 8`000.00 für ein Auto überwies. Trotz seiner Zweifel unterliess er es also, Abklärungen vorzu- nehmen. Er führt aus, er habe der Beschuldigten Geld für ihren kranken Vater ge- geben. Dass er darauf beharrt hätte, Spitalrechnungen zu sehen, bringt er aber nicht vor. Ausserdem kann der Chat-Nachricht vom 17. Januar 2015 entnommen werden, dass die Beschuldigte ihn um Geld für ein Fahrzeug gebeten hat. Der Be- schwerdeführer äusserte in der Folge Bedenken darüber, ob sie für den Unterhalt des Fahrzeugs aufkommen könne. Sie entgegnete ihm, dass sie jetzt Arbeit und Geld habe. Aus dem Chat-Verlauf ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sie gefragt hätte, welcher Arbeit sie nachgehe. Nirgends kann den Unterlagen ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt vertiefte Fragen zu den Vorhaben der Beschuldigten gestellt hätte. Er überwies die Geldbeträge, ohne sich zu vergewissern, dass die Projekte überhaupt existierten. Bei derart hohen Geldbe- trägen hätte der Beschwerdeführer auch einmal nach Rumänien reisen können, um sich ein Bild der Situation zu machen. Viele Chats sind mit Kosewörtern wie „Schatzi“ oder „grosse Liebe“ sowie weiteren Liebesbotschaften versehen. Daraus zeigt sich, dass der Beschwerdeführer ge- genüber der Beschuldigen eine gewisse Zuneigung empfand. Wie er selber zugibt, ist er immer wieder weich geworden. Aus denselben Gründen unterliess er es, ihre Behauptungen zu überprüfen. Im Lichte ihres Vorverhaltens sowie der starken Zweifel konnte er aber schlicht nicht davon ausgehen, dass sie die letzten drei Zah- lungen im behaupteten Sinne verwenden würde. Ebenfalls konnte er nicht anneh- men, dass sie sich nicht mehr prostituiert, insbesondere nach dem unerwarteten Treffen in der einschlägigen Bar in G.________. Indem der Beschwerdeführer kei- ne Fragen gestellt, keine Nachforschungen vorgenommen hat und die Behauptun- gen der Beschuldigten einfach glaubte, missachtete er grundlegendste Vorsichts- massnahmen. Die Opfermitverantwortung richtet sich nach einem individuellen Massstab (vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.2). Zu prüfen ist deshalb abschliessend, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Lügen zu durchschauen. Es sind keine Hinweise auf eine Geistesschwäche oder andere Beeinträchtigungen ersicht- lich. Der Beschwerdeführer traf die Beschuldigte unerwartet in einer einschlägigen Kontaktbar. Die wiederholt geäusserten Zweifel am Verwendungszweck des Gel- des zeigen, dass er sehr wohl in der Lage war, die Beschuldige zu durchschauen. Der vorliegende Sachverhalt kann auch nicht mit demjenigen im Urteil des Bun- desgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 verglichen werden. Erstens han- delte es sich hier um eine Whatsapp/SMS-Beziehung, welche nicht mit einer tatsächlichen Liebesbeziehung verglichen werden kann. Und zweitens wogen sich die Männer im zitierten Urteil in einer gewissen Sicherheit, zumal ihnen als Gegen- leistung eine Beteiligung an einer Liegenschaft versprochen worden war. Hier bet- 5 telte die Beschuldigte den Beschwerdeführer wiederholt schlicht um Geld für diver- se Annehmlichkeiten an. Er hat nie eine Zusicherung im Sinne einer finanziellen Gegenleistung oder Ähnliches erhalten. Der Zweck der Geldüberweisungen war, dass sich die Beschuldigte nicht mehr prostituiert und er sie in ihren Lebenshal- tungskosten unterstützt. Der Beschwerdeführer wäre somit trotz seiner (zumindest zeitweisen) emotionalen Zuneigung zur Beschuldigten in der Lage gewesen, ihre Lügengeschichten kritisch zu hinterfragen und sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit zu schützen (ebenfalls nicht vergleichbar sind die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_591/2016 vom 18. Juni 2012 [Behinderung nach Hirnverletzung, Täuschung durch Callcenter-Mitarbeiterin] oder 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 [leichte Behinderung, Vortäuschung Schwangerschaft]; vgl. zur Thematik überdies NIGGLI, in: Basler Kommentar StGB; 3. Aufl. 2013, N. 83 zu Art. 146 StGB; THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 2008, S. 17 ff., S. 23). 6.3 Nach dem Gesagten kann offengelassen werden, ob es auch an den anderen Tat- bestandsmerkmalen von Art. 146 StGB – insbesondere an einem Vermögensscha- den – mangelt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 28. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7