Die Behörde müsse weiterhelfen. Auch der Beschwerdeführer selbst führte bei der Jugendanwaltschaft am 15. März 2017 aus, dass er sich nicht immer an die Regeln der Eltern halte. In Anbetracht dessen kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass allein mit der zugesicherten Aufsicht der Eltern die erforderliche Unterstützung und Begleitung des Beschwerdeführers im Falle seiner Entlassung per Mitte oder Ende Juli 2017 zureichend sichergestellt wäre. Entsprechendes gilt es im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen.