Nach Gutachtenserstattung per Ende Juli 2017 wird die Jugendanwaltschaft über allenfalls weiterführende geeignete Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer zu befinden haben. Soweit der Vater des Beschwerdeführers der Jugendanwaltschaft zusicherte, sie würden den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der offenen Erziehungseinrichtung in seiner Freizeit vermehrt «überwachen und beschäftigen», ist diese Bestätigung ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen. Immerhin gab der Vater des Beschwerdeführers an der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. März 2017 noch an, dass er keine Zeit habe, den Beschwerdeführer «einzuschliessen». Die Behörde müsse weiterhelfen.