resp. viereinhalb Monate befristet werden muss. Bei den Angaben der a.o. Jugendanwältin handelte es sich offensichtlich um eine vage Prognose. Wie viel Zeit die Erstellung des Gutachtens sowie die anschliessende Planung und Einleitung allfälliger Schutzmassnahmen effektiv in Anspruch nehmen wird, ist derzeit noch unklar. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die vorsorgliche Unterbringung dauere, wenn sie unbefristet angeordnet werde, gemäss Art. 19 JStG mindestens ein Jahr. Nach Gutachtenserstattung per Ende Juli 2017 wird die Jugendanwaltschaft über allenfalls weiterführende geeignete Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer zu befinden haben.