ne, seine Erklärungen für die Vorfälle bagatellisierend wirkten und er eine kritische Selbstreflektion noch nicht habe vornehmen können). Eine Befristung resp. spätere Verlängerung der befristeten Schutzmassnahme im Falle eines «negativen» Gutachtens – wie es vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird – widerspricht dem Sinn der (vorsorglichen) Massnahme (vgl. E. 4.1 hiervor). Es trifft zu, dass die a.o. Jugendanwältin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer vier bis sechs Monate im C.________(Erziehungseinrichtung) verbleiben werde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die vorsorgliche Unterbringung von vornherein auf vier