Eine Frist bis Ende Mai 2017 (rund zwei Monate) resp. Ende Juni 2017 (rund drei Monate), wie sie vom Beschwerdeführer befürwortet wird, erscheint demgegenüber für eine fundierte Begutachtung als sehr kurz. Weiter kommt hinzu, dass selbst wenn das Gutachten früher erstattet würde, nicht von vornherein gesagt werden kann, dass mittels Lehrstellenbeginn ab August 2017 der Schutzbedarf des Beschwerdeführers weggefallen sein wird. Es trifft zu, dass mit der Lehre – soweit diese effektiv