Auch aus der E-Mail des Rektors der E.________(Schule) vom 12. März 2017 an die Jugendanwaltschaft ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer erfolgreichen Ausbildung als fraglich erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe seit einigen Wochen keinen Einsatz und keine Zeit mehr für die Hausaufgaben und Probevorbereitungen aufgewendet (vgl. ebenso das aktuelle Standortprotokoll des C.________(Erziehungseinrichtung) vom 20. April 2017, wonach die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Schule noch mangelhaft sei und nicht seinem Leistungsvermögen bzw. seinen beruflichen Ambitio-