Gemäss Angaben des Vaters des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. März 2017 war der Beschwerdeführer nach Schulabschluss jedenfalls noch nicht bereit für eine Lehrstelle, weshalb er in die E.________(Schule) geschickt wurde. Auch aus der E-Mail des Rektors der E.________(Schule) vom 12. März 2017 an die Jugendanwaltschaft ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer erfolgreichen Ausbildung als fraglich erachtet werde.