Wie der Leitende Jugendanwalt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 zu Recht ausgeführt hat, ist trotz der neuen Ausgangslage – Zusage des Onkels des Beschwerdeführers zu einer Lehre sowie Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, diesen in der Freizeit vermehrt zu «überwachen und beschäftigen» – die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung nach wie vor notwendig. Mittels des Gutachtens wird die Entscheidgrundlage geschaffen, ob der Beschwerdeführer einer Massnahme bedarf (vgl. insbesondere die Fragen Nr. 15 ff. des Gutachtensauftrags vom 23. März 2017).