Die Schutzmassnahmen werden periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters auf ihre Zweckund Verhältnismässigkeit hin überprüft. Sie haben so lange Geltung, als ihr Zweck noch nicht erreicht ist. Auch vorliegend kann nicht von vornherein gesagt werden, dass in vier resp. viereinhalb Monaten die Notwendigkeit der vorsorglichen Unterbringung weggefallen sein wird und demnach die vorsorgliche Massnahme aufgehoben werden kann.