6 4.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers, die angeordnete vorsorgliche Schutzmassnahme auf vier, eventualiter viereinhalb Monate zu befristen, kann nicht entsprochen werden. Wie vorstehend (vgl. E. 4.1 hiervor) dargetan wurde, werden Schutzmassnahmen – auch vorsorgliche – ihrem Zweck entsprechend unbefristet angeordnet. Die Schutzmassnahmen werden periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters auf ihre Zweckund Verhältnismässigkeit hin überprüft.