Da der Beschwerdeführer seine bisherige Ausbildung an der E.________(Schule) nicht mehr fortsetzen kann, fehlt es ihm derzeit an einer geregelten Tagesstruktur. Die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit einer klaren Tagesstruktur erscheint auch in Anbetracht dessen als unumgänglich. Es muss verhindert werden, dass sich die negativen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers weiter verfestigen.