Der Beschwerdeführer muss zudem von seiner Peergruppe, mit welcher er offenbar gemeinsam delinquiert hat, distanziert werden. Ohne unverzügliche Intervention wäre in Anbetracht des verharmlosenden Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner einseitigen Interessen an Geld, Luxusgütern, Waffen und Gewalt davon auszugehen, dass er weiterhin deliktisch tätig wäre und so sich selbst und Drittpersonen massiv gefährden würde. Der Entwicklungsverlauf des Beschwerdeführers sowie seine zur Diskussion stehende erhebliche Delinquenz machen deutlich, dass er sich derzeit in einer Krise befindet.