Angesichts der vorgeworfenen massiven Delinquenz des Beschwerdeführers (insbesondere Freiheitsberaubung, Nötigung und Erpressung) sowie seiner erheblichen Verhaltensveränderungen innert kurzer Zeit ist eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Der Beschwerdeführer muss zudem von seiner Peergruppe, mit welcher er offenbar gemeinsam delinquiert hat, distanziert werden.