Der Beschwerdeführer geniesst es nach eigenen Angaben, Macht auszuüben und zeigte anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei und die Jugendanwaltschaft keine Empathie für die Opfer. Der Beschwerdeführer war vielmehr darum bestrebt, seine eigene Beteiligung sowie das Geschehen als solches herunterzuspielen (vgl. dazu auch das Standortprotokolls des C.________(Erziehungseinrichtung) vom 20. April 2017).