Wie die Jugendanwaltschaft schlüssig dargelegt hat, muss aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände von einer allfälligen Fehlentwicklung beim Beschwerdeführer ausgegangen werden, die einer eingehenden Abklärung im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung bedarf. Aus den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich die Interessen des Beschwerdeführers überwiegend um Geld, Luxusgüter, Waffen und Gewalt drehen. Der Beschwerdeführer geniesst es nach eigenen Angaben, Macht auszuüben und zeigte anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei und die Jugendanwaltschaft keine Empathie für die Opfer.