19 JStG). 4.2 Vom Beschwerdeführer wird zur Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfüllt sind. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Jugendanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie die Jugendanwaltschaft schlüssig dargelegt hat, muss aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände von einer allfälligen Fehlentwicklung beim Beschwerdeführer ausgegangen werden, die einer eingehenden Abklärung im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung bedarf.