5 eines verbesserten Rechtsschutzes von Jugendlichen bestimmt Art. 18 Abs. 2 JStG, dass sowohl der Jugendliche selber wie auch sein gesetzlicher Vertreter die Änderung der Massnahmen beantragen und so insbesondere eine Prüfung der Frage erreichen kann, ob eine Unterbringung noch erforderlich ist (Botschaft, a.a.O., Ziff. 433.25). Der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter können jederzeit Antrag um Aufhebung der Massnahme stellen (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 19 JStG).