Schutzmassnahmen sind zeitlich nicht im Voraus festgelegt. Ihre Dauer richtet sich nach dem spezialpräventiven Zweck (AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2011, S. 133). Der Zielsetzung des Jugendstrafrechts entsprechend dürfen Schutzmassnahmen erst aufgehoben werden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten (vgl. Art. 19 Abs. 1 JStG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 423.27). Im Sinne