15 Abs. 1 JStG ist die Unterbringung – in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips – nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung ist etwa in Fällen unvermeidbar, in welchen Eltern hoffnungslos überfordert sind, sie selbst ein Kind gefährden (durch Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung), das Sozialverhalten des Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehen, eine verfestigte Ausweich- oder Fortlauf-Symptomatik vorliegt oder zu einer Subkultur (z.B. Drogenszene) Distanz hergestellt werden muss