JStG findet insbesondere im Falle eines straffälligen Jugendlichen Anwendung, der in seiner bisherigen Umgebung einer ersthaften Gefahr ausgesetzt ist und aus diesem Grund unverzüglich anderswo untergebracht werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 5 JStG; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2224 Ziff.