4. 4.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Mittels Art. 5 JStG wird dem im Jugendstrafrecht wegleitenden Prinzip des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 JStG) bereits im Untersuchungsverfahren durch die erforderlichen ambulanten oder stationären Sofortmassnahmen nachgelebt. Art. 5 JStG findet insbesondere