Die angeordnete Schutzmassnahme stelle vorerst das geeignetste und mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels (künftige Straffreiheit) dar. Mit der Chance, ab August 2017 eine Berufslehre zu beginnen, bestehe jedoch ein milderes Mittel, durch welches der Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf aufrechterhalten könne und womit die angestrebten Ziele, insbesondere die Strukturierung, erreicht werden könnten. Der Möglichkeit zum Beginn einer Ausbildung müsse ein höherer Stellenwert eingeräumt werden, könne doch dadurch die Grundlage für eine künftige Straffreiheit des Beschwerdeführers geschaffen werden.