In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Erstellung eines Gutachtens brauche unbestrittenermassen Zeit. Diese Zeit könne aber befristet werden, wenn andere Interessen mit einer zu langen Zeitdauer kollidieren würden (z.B. ein Gerichtstermin oder – wie vorliegend – der Beginn einer Lehre und damit die Gewährleistung zur Absolvierung einer Ausbildung). Die angeordnete Schutzmassnahme stelle vorerst das geeignetste und mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels (künftige Straffreiheit) dar.