Es bedürfe einer umfassenden Abklärung der möglichen indizierten Fehlentwicklung des Beschwerdeführers. Damit werde die Entscheidgrundlage geschaffen für allfällig anzuordnende Schutzmassnahmen. Die dem Gutachter eingeräumte Zeitdauer bis Ende Juli 2017 sei angemessen. Der Gutachter werde der neuen Ausgangslage (möglicher Lehrstellenantritt per August 2017) Rechnung tragen und in seine Empfehlung miteinbeziehen können. Dazu bedürfe es keiner Befristung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme. 3.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Erstellung eines Gutachtens brauche unbestrittenermassen Zeit.