Ebenso neu sei die Erkenntnis, dass die Eltern des Beschwerdeführers gemäss Bestätigung des Vaters vom 22. März 2017 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der offenen Erziehungseinrichtung Zeit aufbringen könnten, um ihn in der Freizeit vermehrt zu «überwachen und beschäftigen». Am 15. März 2017 habe sich der Vater des Beschwerdeführers noch gegenteilig geäussert. Trotz dieser neuen Ausgangslage sei die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens weiterhin notwendig. Es bedürfe einer umfassenden Abklärung der möglichen indizierten Fehlentwicklung des Beschwerdeführers.