Die Jugendanwaltschaft habe am 23. März 2017 erstmals von der Bestätigung, datiert vom 22. März 2017, über das In- Aussicht-Stellen eines Lehrstellenplatzes für den Beschwerdeführer mit Lehrbeginn ab August 2017 bei der D.________(Unternehmung) Kenntnis erhalten. Die Bestätigung sei vom Onkel des Beschwerdeführers unterzeichnet worden. Ebenso neu sei die Erkenntnis, dass die Eltern des Beschwerdeführers gemäss Bestätigung des Vaters vom 22. März 2017 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der offenen Erziehungseinrichtung Zeit aufbringen könnten, um ihn in der Freizeit vermehrt zu «überwachen und beschäftigen».