3 Angriff nehmen könne. Bei Ablauf der Befristung und gleichzeitig negativem Gutachten könne die Jugendanwaltschaft noch immer eine erneute vorsorgliche Unterbringung verfügen bzw. die bereits verfügte Unterbringung verlängern. 3.3 Der Leitende Jugendanwalt hält dem entgegen, Ziel der vorsorglichen Unterbringung sei insbesondere die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Die fachgerechte Erstellung des Gutachtens sowie die Erreichung der in der angefochtenen Verfügung weiter erwähnten Ziele bedürfe Zeit.