3.2 Der Beschwerdeführer stellt die Notwendigkeit einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht in Abrede. Er ficht die Verfügung der Jugendanwaltschaft einzig insoweit an, als die vorsorgliche Unterbringung nicht zeitlich befristet wurde. Er macht geltend, im Rahmen der Gehörsgewährung sei ihm gesagt worden, dass er vier bis sechs Monate im C.________(Erziehungseinrichtung) bleiben werde. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Zeitraum nicht erwähnt. Er habe keinen offiziellen Anhaltspunkt, wann er aus der Massnahme entlassen werde.