Zudem sei umfassend zu klären, wie die massive und erschreckende Delinquenz und die sonstigen Verhaltensveränderungen innerhalb kurzer Zeit zu verstehen seien und wie den Besonderheiten des Beschwerdeführers am besten begegnet werden könne. Im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung erfolge daher eine forensisch-psychiatrische Begutachtung zur Einschätzung der Delinquenz, der Entwicklung sowie der allfälligen pathologischen Fehlentwicklungen (inkl. Massnahmeempfehlungen). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt die Notwendigkeit einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht in Abrede.