2 likte, die einseitigen Interessen und deren Realisierung sowie die entstandenen Eindrücke vom persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Fehlentwicklung beim Jugendlichen schliessen liessen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne ein klares Einschreiten der Jugendanwaltschaft sein delinquentes Verhalten fortsetze und die Eigen- und Fremdgefährdung weiter zunehmen werde. Es bedürfe einer deutlichen Unterbrechung des aktuellen Musters.