Der Beschwerdeführer stellt die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinreichung als solche nicht in Abrede. Indes verlangt er, dass diese zeitlich befristet werde. Die vorsorgliche Schutzmassnahme wurde von der Jugendanwaltschaft unbefristet angeordnet. Insoweit ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.