Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. März 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. März 2017 sei teilweise aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung rückwirkend per 15. März 2017 befristet werde auf vier, eventualiter viereinhalb Monate. Der Leitende Jugendanwalt beantragte am 7. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.