Die Übergriffe wurden mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefilmt und teilweise weiterverbreitet. Am 8. März 2017 ordnete die Jugendanwaltschaft die Untersuchungshaft für eine Dauer von sieben Tagen, d.h. bis am 15. März 2017, an. Am 15. März 2017 verfügte die Jugendanwaltschaft stattdessen vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung. Der Vollzug erfolgte im C.________(Erziehungseinrichtung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. März 2017 Beschwerde.